| Wichtige Gesetzesänderungen
für die Betreiber von Websites |
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Für Anbieter von Internetseiten gilt das zum 01.03.2007 in Kraft getretene Telemediengesetz (TMG). Damit traten das bisherige Teledienstgesetzt (TDG)
und das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) außer Kraft, sie wurden vollständig durch das TMG ersetzt.
Das Telemediengesetz (TMG) regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für so genannte Telemedien in Deutschland.
Es ist eine der zentralen Vorschriften des Internetrechts. Das TMG fasst weitestgehend in einem Gesetz zusammen, was zuvor
auf drei verschiedene Regelwerke verteilt war. Lediglich einige ergänzende Vorschriften zu inhaltlich geprägten Telemedien
wurden statt in das TMG in den Rundfunkstaatsvertrag (RStV) in seiner neunten Änderungsfassung aufgenommen. |
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| Die Forschungsstelle „Abmahnwelle e.V.“ ( www.abmahnungswelle.de ) informiert anhand gemeldeter Abmahnungen aktuell über
juristische Fallen beim Internetauftritt, die zu einer Abmahnung führen können.
Sie sensibilisiert das Verständnis über die Abmahnung, damit Empfänger eine berechtigte
von einer unseriösen Abmahnung unterscheiden können.
Denn: Die Forschungsstelle „Abmahnwelle e.V.“ betreibt Rechts-Tatsachenforschung und beteiligt
sich an der Rechtsfortbildung. Forschungsgegenstand ist die Abmahnung als zivilrechtliches Instrument
in der außergerichtlichen Anspruchsdurchsetzung im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes,
sowie des Rechts der neuen Medien und des Datenschutzrechts. |
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| § 5 Allgemeine Informationspflichten (TMG) |
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(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar,unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
- den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
- Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
- soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
- das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
- soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b)
die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c)
die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
- in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
- bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.
(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. |
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| § 55 Informationspflichten und Informationsrechte (RStV) |
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(1) Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. Name und Anschrift
2. bei juristischen Personen auch Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten
(2) Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 des Telemediengesetzes einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer
1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
2. nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
3. voll geschäftsfähig ist und
4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.
(3) Für Anbieter von Telemedien nach Absatz 2 Satz 1 gilt § 9a entsprechend.
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Das
Wichtigste:
1.
Adresse:
Unternehmen müssen ihren Namen, die (Niederlassungs-) Anschrift sowie bei
juristischen Personen einen gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer oder Vorstand)
sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer (fängt mit DE an)
2.
Kontakt:
Es besteht die Pflicht, zur Möglichkeit einer schnellen elektronischen
Kontaktaufnahme zu schaffen. Das bedeutet, dass Telefon-, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse
nicht fehlen dürfen.
3.
Handelsregister:
Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, müssen zusätzlich ihre
Handelsregisternummer und das zuständige Amtsgericht nennen.
4.
Bestimmte Berufsgruppen:
Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer müssen darüber hinaus noch
ihre zuständige Kammer nennen sowie die Berufsbezeichnung und die berufsrechtlichen
Regelungen.
5.
Private Homepages:
Auch Privatpersonen müssen ein Impressum veröffentlichen, wenn ihr Internetauftritt "geschäftsmäßig" erfolgt.
6. Auch Vereine sind hier verpflichtet:
- vollständiger Name des Vereins, wie er im Vereinsregister eingetragen ist
- vollständige Postanschrift, also Straße mit Hausnummer (Postfach reicht nicht aus), wie er im Vereinsregister eingetragen ist
- E-Mail, Telefonnummer, Fax-Nummer, wie er im Vereinsregister eingetragen sind
- Namen aller vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder (diejenigen, die im Vereinsregister eingetragen sind)
- Registergericht und Registernummer
- soweit vorhanden die Umsatzsteueridentifikationsnummer (fängt mit DE an)
Im Zuge der Einführung des TMG wurde der MDStV durch die Bundesländer aufgehoben. Die Impressumspflicht für redaktionelle Angebote wird jetzt durch den Rundfunkstaatsvertrag (RStV) geregelt. Vereine, die eine Wiedergabe journalistischer Inhalte anbieten, haben damit zusätzlich zu den Pflichtangaben nach § 5 TMG einen Verantwortlichen gem. § 55 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) zu bennenen.
Dessen Anschrift kann mit der Vereinsanschrift übereinstimmen (siehe oben), wenn er über diese erreichbar ist. Traurig aber war, das sind z.B. auch wiedergegebene Presseveröffentlichung zum Vereinsleben u.ä.
Nicht vorgeschrieben, aber empfehlenswert:
- Angaben zum zuständigen Finanzamt unter Hinweis auf die Anerkennung der Gemeinnützigkeit
- vollständige Bankverbindung (kann ja mit Hinweis auf Spendenkonto gekoppelt werden)
- Hinweis auf Mitgliedschaft in übergeortneten Verbänden
Der Seitenbetreiber (Inhaber der Domain), vertretungsberechtigte Vorstand ist Kraft Gesetz für alle Informationen verantwortlich, die auf der Internetseite bereitgestellt werden. |
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FAZIT
Leider ist es in Deutschland und der EU so, dass fast alles mit Gesetzen, Verordnungen usw. geregelt wird. Für
viele Internetauftritte bedeutet die Gesetzeslage eine nicht zu unterschätzende
Gefahr, wenn diese nicht beachtet wird. Obwohl der Gesetzgeber auch Schranken für gewissenlose Abmahnanwälte eingebaut hat, beflissene Abmahnanwälte haben hier nach wie vor ein feines Instrument in die Hand
bekommen! Wenden Sie die Gefahr ab und handeln Sie. |
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| Muster für ein Vereinsimpressum |
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Dieser Artikel zu Recht und verwandten Themen dienen der allgemeinen Bildung und Weiterbildung und nicht der Beratung im Falle eines individuellen rechtlichen Anliegens. Wie alle Projektbereiche sind sie ständigen Veränderungen unterworfen.
Diese Textsammlung entsteht offen und ohne redaktionelle Begleitung und Kontrolle. Auch wenn die Autoren ständig daran arbeiten, die einzelnen Beiträge zu verbessern, ist es möglich, dass Sie hier auf unrichtige, unvollständige, veraltete, widersprüchliche, in falschem Zusammenhang stehende oder verkürzte Angaben treffen. Das gilt auch für Texte auf Diskussions-, Hilfe- und sonstigen Seiten.
- Verwenden Sie daher die hier bereitgestellten Informationen niemals als alleinige Quelle für rechtsbezogene Entscheidungen und ziehen Sie weitere Informationsquellen hinzu.
- Bitte wenden Sie sich daher nach Ermessen einen Anwalt oder an eine andere qualifizierte Beratungsstelle!
- Beachten Sie, dass in vielen Rechtsangelegenheiten Fristen laufen, deren Versäumen Ihnen einen Nachteil bringen kann. Sie sollten sich daher bei einem konkreten Rechtsproblem nicht nur auf die alleinige eigene Suche im Internet verlassen.
Wenn auch viele Gesetze in vielen Staaten Europas durch die Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Rahmen der Europäischen Union ähnlich sein mögen, so können doch durch die unterschiedliche Umsetzung der EG-Richtlinien in den einzelnen Mitgliedsstaaten gravierende Unterschiede vorliegen. Dies gilt in besonderem Maße für Nicht-EU-Staaten (u.a. Schweiz, Liechtenstein). |
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